Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 08.12.2025
§ 1 Geltungsbereich
Diese Beitragsordnung regelt die Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge des Vereins Kreative SBH e.V. gemäß § 6 der Satzung.
§ 2 Aufnahmegebühr
Die einmalige Aufnahmegebühr beträgt für alle Mitgliedskategorien 0 Euro.
Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
§ 3 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitgliedsbeiträge werden jährlich im Voraus fällig und sind bis spätestens 31. März des jeweiligen Kalenderjahres zu entrichten.
(2) Bei Eintritt im ersten Halbjahr ist der volle Mitgliedsbeitrag zu bezahlen, bei Eintritt im zweiten Halbjahr ist der halbe Mitgliedsbeitrag zu bezahlen.
(3) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge richtet sich nach der Größe und Art des Mitglieds gemäß nachfolgender Staffelung:
| Mitgliedskategorie | Jahresbeitrag |
|---|---|
| Studierende / Auszubildende (mit Nachweis) | 50,00 € |
| Natürliche Personen / Freelancer (Einzelpersonen, Selbstständige) | 100,00 € |
| Kleinstunternehmen (1-5 Mitarbeiter) | 300,00 € |
| Kleine Unternehmen (6-20 Mitarbeiter) | 750,00 € |
| Mittlere Unternehmen (21-50 Mitarbeiter) | 2.000,00 € |
| Große Unternehmen (über 50 Mitarbeiter) | 4.000,00 € |
(4) Die Einstufung in die jeweilige Mitgliedskategorie erfolgt auf Basis der Angaben des Mitglieds bei der Aufnahme. Bei juristischen Personen ist die Anzahl der Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) maßgeblich.
(5) Bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse (z.B. Wachstum des Unternehmens) ist das Mitglied verpflichtet, dies dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen. Der Vorstand kann eine Neueinstufung vornehmen.
§ 4 Zahlungsweise
(1) Die Zahlung erfolgt jährlich im Voraus (Fälligkeit: 31. März)
(2) Die Zahlung erfolgt durch SEPA-Lastschriftmandat auf das Vereinskonto.
§ 5 Beitragsbefreiung und -ermäßigung
(1) Ehrenmitglieder sind gemäß § 6 Absatz 3 der Satzung von der Beitragspflicht befreit.
(2) Vorstandsmitglieder sind während ihrer Amtszeit gemäß § 6 Absatz 4 der Satzung von der Beitragspflicht befreit.
(3) In begründeten Härtefällen kann der Vorstand auf schriftlichen Antrag eine Beitragsermäßigung oder -befreiung für maximal ein Jahr gewähren.
§ 6 Zahlungsverzug
(1) Bei Zahlungsverzug von mehr als drei Monaten wird eine schriftliche Mahnung mit einer Nachfrist von vier Wochen versandt.
(2) Die Kosten der Mahnung in Höhe von 10,00 € sind vom säumigen Mitglied zu tragen.
(3) Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist kann das Ausschlussverfahren gemäß § 4 Absatz 3 der Satzung eingeleitet werden.
§ 7 Austrittsfälle
Bei Austritt während des laufenden Geschäftsjahres besteht kein Anspruch auf anteilige Rückerstattung des Jahresbeitrags.
§ 8 Sonderumlage
Für außergewöhnliche Projekte oder bei finanziellen Notlagen des Vereins kann die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder eine einmalige Sonderumlage beschließen. Diese darf 50% des jeweiligen Jahresbeitrags nicht überschreiten.
§ 9 Änderungen
Diese Beitragsordnung kann von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder geändert werden. Änderungen werden mit dem auf den Beschluss folgenden Geschäftsjahr wirksam, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Beitragsordnung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 08.12.2025 in Kraft.
Villingen-Schwenningen, den 08.12.2025