Satzung des Vereins Kreative SBH, Stand 8.12.2025
Präambel
Die Kultur- und Kreativwirtschaft ist ein zentraler Impulsgeber für die Region Schwarzwald-Baar-Heuberg. Mit Kreative SBH schaffen wir einen Ort der Kooperation – jenseits von Unternehmensgrenzen und Disziplinen. Als Interessenverband verstehen wir uns als Plattform für alle Kreativschaffenden im Verbund mit Wirtschaft, Institutionen und Politik.
Unser Verein handelt zum Wohle aller Mitglieder. Wir fördern Vernetzung, Sichtbarkeit und gemeinsame Projekte, um die Vielfalt der Kreativbranche zu stärken und ihre Stimme in Wirtschaft und Gesellschaft hörbar zu machen.
Kreative SBH steht für ein respektvolles, diskriminierungsfreies Miteinander – unabhängig von Herkunft, Geschlecht, Alter, Religion, sexueller Orientierung oder sozialem Status. Wir begegnen uns auf Augenhöhe.
Der Verein ist offen, demokratisch und mitgliedergesteuert. Entscheidungen werden transparent und nach den in der Satzung festgelegten Regeln getroffen. Dominierendes Verhalten Einzelner zugunsten eigener Interessen auf Kosten der Gemeinschaft widerspricht unseren Grundsätzen.
Gemeinsam sind wir stärker: Durch Vernetzung, gegenseitige Unterstützung und solidarisches Handeln erreichen wir mehr für die Kreativwirtschaft unserer Region.
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Kreative SBH“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Villingen-Schwenningen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein ist ein Interessenverband zur Förderung und Vertretung der wirtschaftlichen, rechtlichen und politischen Interessen der Kreativwirtschaft in der Region Schwarzwald-Baar-Heuberg.
(2) Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch:
- Vernetzung der Mitglieder untereinander
- Beratung und Information der Mitglieder
- Interessenvertretung gegenüber Politik, Verwaltung und Öffentlichkeit auf kommunaler, Landes-, Bundes- und europäischer Ebene
- Organisation von Veranstaltungen im Sinne von Filmfestivals, Kunstfestivals, Ausstellungen, Konzerte, Filmvorführungen, interaktive Medienausstellungen, Lesungen, Kongressen und Informationsveranstaltungen etc.
- Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation
- Erstellung von Studien, Stellungnahmen und Positionspapieren
(3) Der Verein verfolgt eigenwirtschaftliche Zwecke seiner Mitglieder.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei juristischen Personen ist eine vertretungsberechtigte Person zu benennen. Entscheidend für die Aufnahme eines neuen Mitglieds ist die Einschätzung des Vorstandes, dass der / die Antragstellende die Werte und Ziele des Vereins als Mitglied mittragen und aktiv unterstützen wird, wie sie in der Präambel dieser Satzung formuliert sind. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber den Antragstellenden nicht begründen.
(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder gegen die in der Präambel verankerten Grundwerte verstößt oder b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.
Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Leistungen und Angebote des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(2) Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Beiträge können gestaffelt werden nach Unternehmensgröße, Umsatz oder anderen sachgerechten Kriterien.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.
(4) Vorstandsmitglieder sind während ihrer Amtszeit von Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und der Schiedsausschuss.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus fünf Personen: Den 3 Vorsitzenden, der oder dem Kassenwart bzw. der Kassenwartin und der oder dem Schriftführenden.
(2) Die 3 Vorsitzenden vertreten den Verein jeweils allein im Sinne des § 26 BGB . Die oder der Kassenwart sowie die oder der Schriftführende sind nicht stimm- und einzelvertretungsberechtigt.
(3) In den Vorstand des Vereins können sowohl natürliche Personen als auch Vertreter juristischer Personen gewählt werden. Die Wahl erfolgt stets als Persönlichkeitswahl; ein automatisches Nachrücken eines anderen Vertreters derselben juristischen Person ist ausgeschlossen. Von den drei Vorstandsämtern darf nicht mehr als ein Amt von einem Vertreter ein und derselben juristischen Person besetzt werden. Scheidet ein gewählter Vertreter aus, muss eine Neuwahl durchgeführt werden. Dies soll sicherstellen, dass kein einzelnes Unternehmen die Führung des Vereins dominiert und die individuelle Legitimation jedes Vorstandsmitglieds gewahrt bleibt.
(4) Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.
(5) Der Verein kann eine Geschäftsstelle einrichten und hauptamtliche Mitarbeitende beschäftigen.
§ 9 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung
- die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts
- die Aufnahme neuer Mitglieder
- die Vertretung der Vereinsinteressen nach außen
- die strategische Ausrichtung der Vereinsarbeit
Besondere Aufgaben der oder des Kassenwartes bzw. der Kassenwartin:
- Die oder der Kassenwart hat als einzige Person unmittelbaren Zugriff auf die Finanzen und Konten des Vereins
- Die oder der Kassenwart kann selbst keine Vorstandsentscheidungen allein treffen, sondern ist an Vorstandsbeschlüsse gebunden
- Finanzielle Transaktionen über 1000 Euro bedürfen eines Vorstandsbeschlusses
- Die oder der Kassenwart hat regelmäßig den Vorstand über die finanzielle Lage zu informieren
§ 10 Bestellung des Vorstands
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins oder deren Vertretende sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig und auf schriftliches Verlangen von mehr als der Hälfte aller Mitglieder durchzuführen. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seiner Nachfolgerin oder seines Nachfolgers im Amt.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl der Nachfolgerin oder des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
(3) Übergabephase: Nach jeder ordentlichen Mitgliederversammlung mit Vorstandswahlen ist der bisherige Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten alle Tätigkeiten, Unterlagen, Zugänge, Kontakte und sonstiges Wissen geordnet an den neu gewählten Vorstand zu übergeben. Dies umfasst insbesondere:
- Übergabe aller Dokumente, Verträge und Korrespondenz
- Einweisung in laufende Projekte und Verpflichtungen
- Übergabe von Zugangsdaten zu Konten, E-Mail-Adressen, Social Media und sonstigen Plattformen
- Vorstellung bei wichtigen Ansprechpartnerinnen und Kooperationspartnerinnen
- Übergabe des Kassenwesens mit detaillierter Einweisung
Der bisherige Vorstand steht während dieser Übergangszeit beratend zur Verfügung, um die reibungslose Weiterführung der Vereinsarbeit zu gewährleisten.
§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden durch die Mitglieder des Vorstandes einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
(2) Bei der Beschlussfassung hat jedes Vorstandsmitglied eine Stimme. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(3) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von der oder dem Protokollführenden sowie von den Vorständen zu unterschreiben.
§ 12 Schiedsausschuss
(1) Der Schiedsausschuss besteht aus mindestens zwei Personen, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Mitglieder des Schiedsausschusses dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören. Sie müssen Mitglieder des Vereins sein.
(3) Der Schiedsausschuss ist zuständig für die Schlichtung von Streitigkeiten hinsichtlich der Belange des Vereins zwischen:
- Mitgliedern untereinander
- Mitgliedern und dem Vorstand
- Mitgliedern und dem Verein
(4) Der Schiedsausschuss entscheidet unabhängig und unparteiisch. Seine Entscheidungen sind Empfehlungen an die Beteiligten. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Mitgliederversammlung.
(5) Die Anrufung des Schiedsausschusses ist freiwillig. Vor einem Ausschlussverfahren gemäß § 4 (3) soll der Schiedsausschuss angehört werden.
§ 13 Kassenprüfung
(1) Die Kasse des Vereins wird mindestens einmal jährlich geprüft.
(2) Die Prüfung wird durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer:innen durchgeführt.
(3) Die Kassenprüfer:innen erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über das Ergebnis der Prüfung.
§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
- Änderungen der Satzung
- die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein
- die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands
- die Wahl der Mitglieder des Schiedsausschusses
- die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands
- die Festlegung der strategischen Ausrichtung des Vereins
- die Auflösung des Vereins
§ 15 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst halbjährlich, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von den Vorständen oder deren Verhinderung von einer durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleitung geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Eine geheime Wahl ist auf Wunsch der Mitgliederversammlung möglich. Kann bei Wahlen keine Person die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinen, ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhalten mehrere Kandidierende die gleiche Stimmenzahl, ist zwischen diesen eine Stichwahl durchzuführen. Die Stichwahl findet unmittelbar im Anschluss an die erste Abstimmung statt und beschränkt sich auf die Kandidierenden mit der höchsten Stimmenzahl. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von der oder dem Protokollführenden und von der Versammlungsleitung zu unterschreiben ist.
§ 17 Auflösung des Vereins
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Vorsitzenden des Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidierende, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins nach Begleichung aller Verbindlichkeiten an die Mitglieder im Verhältnis ihrer in den letzten drei Jahren geleisteten Beiträge.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
Villingen-Schwenningen, den 08.12.2025